VEREINSSATZUNG
Name, Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der am 24. Mai 1860 gegründete WESELER TURNVEREIN VON 1860 EV hat seinen Sitz in Wesel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wesel eingetragen.
Der Verein fördert und pflegt durch den Sport und die sportliche Freizeitgestaltung die körperliche Fitness seiner Mitglieder. Er fördert die Jugendarbeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; Rücklagen und Rückstellungen sind zulässig. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wesel zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mitgliedschaft, Beginn – Ende
§ 4
Jeder, der an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird mit Aufnahme in den Verein erworben.
Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Annahme befindet. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tode.
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung erfolgen. Er ist jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich und hat 6 Wochen vor diesem Termin zu erfolgen. Zur Zahlung des Beitrages bis zu diesem Termin ist der Kündigende verpflichtet.
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei schwerer Schädigung des Zweckes oder Ansehens des Vereins, oder bei unehrenhaftem Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sportstätte, kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist eine Berufung an die nächste Hauptversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung bleibt es beim Beschluss des Vorstandes.
Wer Beiträge trotz vorheriger Mahnung drei Monate nach Fälligkeit nicht entrichtet hat, kann als Mitglied gestrichen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
Beiträge
§ 5
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der durch die Hauptversammlung festgesetzt wird.
Die Ausübung bestimmter Sportarten oder die Benutzung bestimmter Sportanlagen und anderer Einrichtungen können an die Entrichtung zusätzlicher Beiträge und Gebühren gebunden werden.
Haftung
§ 6
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied des Vereins aus der Teilnahme an den Leibesübungen, an Wettkämpfen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen
entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Soweit die Haftung des Vereins ausgeschlossen ist, gilt dies auch für den vorstehend genannten Personenkreis.
Für sonstige Schäden, die im Rahmen des Sportbetriebes einem Mitglied zustoßen können, haftet der Verein im Rahmen des Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V., Lüdenscheid.
Verwaltung
§ 7
Der Verein verwaltet sich durch:
1.) den Vorstand
2.) den Beirat
3.) die Hauptversammlung
4.) den Vereinsjugendausschuss
5.) den Ehrenrat.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstand – Beirat
§ 8
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
A.) 1. Vorsitzender
B.) 2. Vorsitzender
C.) Geschäftsführer
D.) Kassenwart
E.) Sportwart
F.) Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses
G.) 1. Beisitzer
H.) 2. Beisitzer
I.) 3. Beisitzer.
Diese Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Turnvereins sein; sie dürfen, mit Ausnahme des Sportwartes, nicht Mitglieder des Beirates oder Abteilungsleiter sein.
Der Abteilungsleiter der Turnabteilung ist traditionell Sportwart des Vereins.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
1.) den 1. und 2. Vorsitzenden
2.) Geschäftsführer und Kassenwart.
Vertretungsberechtigt im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden oder einer von beiden gemeinsam mit
dem Geschäftsführer oder Kassenwart.
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Deren Wahl hat solange Gültigkeit, bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten, sterben oder die
Hauptversammlung eine Neuwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so findet spätestens auf der darauffolgenden Hauptversammlung
eine Nachwahl statt. Bis zu dieser Nachwahl kann sich der Vorstand kommissarisch ergänzen.
Dem Beirat gehören an:
alle bestätigten Abteilungsleiter sowie die Obleute für weitere Sondergebiete, soweit dies der Vorstand beschlossen hat.
Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter oder Delegierten vertreten.
Der Beirat arbeitet dem Vorstand zu, indem er Vorschläge zu folgenden Themen erarbeitet:
1.) Koordination der Verteilungspläne für Hallen, Plätze
und sonstige Sportanlagen
2.) Organisation von Sportveranstaltungen
3.) Vergütungen für Übungsleiter und Trainer
4.) Einrichtung neuer und Auflösung bestehender Abteilungen.
Vorsitzender des Beirates ist der Sportwart.
Der Beirat trifft sich mindestens dreimal im Geschäftsjahr. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand ist im Interesse des Turnvereins.
Hauptversammlung
§ 9
Alle 2 Jahre und zwar innerhalb des 1. Quartals des Kalender- oder Geschäftsjahres hat eine Hauptversammlung stattzufinden. Die Einladungen hierzu haben eine Woche vorher durch die Tagespresse oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
Besprechungspunkte der Tagesordnung sind:
1.) Bericht des Vorsitzenden und des Kassenwartes nebst Kassenprüfer
2.) Berichte der Abteilungsleiter
3.) Entlastung des Vorstandes
4.) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates
5.) Bestätigung der Abteilungsleiter und des Vereinsjugendwartes
6.) Festsetzung des Beitrages
7.) Anträge der Mitglieder.
Der 1. oder 2. Vorsitzende führt die Versammlung. Über die Versammlung ist vom Geschäftsführer eine Niederschrift, die vom Vorstand zu unterzeichnen und in der folgenden Hauptversammlung zu verlesen ist, anzufertigen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Jede Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt im Sinne des § 8 vier Jahre. In der ersten ordentlichen Hauptversammlung der Wahlperiode werden 50 % der Vorstandsmitglieder, und zwar der 1. Vorsitzende, Geschäftsführer, Sportwart, 1. Beisitzer und 3. Beisitzer, gewählt. In der zweiten ordentlichen Hauptversammlung der Wahlperiode werden die anderen Vorstandsmitglieder, und zwar der 2. Vorsitzende, Kassenwart, Jugendwart (Bestätigung des Beschlusses der Jugendversammlung) und 2. Beisitzer, gewählt.
Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder vom vollendeten 17. Lebensjahr an.
In besonderen Fällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine solche Versammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich bei Angabe der Tagesordnung einzuladen. Hierzu gilt das eingangs im § 9 Erwähnte sinngemäß.
Ehrenrat
§ 10
Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand und / oder dem Beirat angehören. Der Vorsitzende des Ehrenrates wird durch diesen selbst gewählt.
Zu den Aufgaben des Ehrenrates gehören:
1.) Schlichtung von Streitigkeiten
2.) Durchführung von Ehrenverfahren.
Der Ehrenrat wird vom Vorstand angerufen.
Vereinsjugendausschuss
§ 11
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vorstand des Vereins und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zugedachten Mittel.
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 12
Eine Satzungsänderung sowie eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung (Tagesordnungspunkt) beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass eine Satzungsänderung 3/4, eine Auflösung oder ein Zusammenschluss des Vereines mit einem anderen Verein 4/5 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Inkrafttreten dieser Satzung
§ 13
Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung in Kraft.
Die Beschlussfassung erfolgte auf der Hauptversammlung am 21. März 2001.
Protokollführer der Versammlung Der Vorstand
Jugendordnung
des Weseler Turnverein von 1860 e.V.
Name und Mitgliedschaft
§ 1
Mitglieder der Jugendabteilung des Weseler Turnverein von 1860 e.V. (WTV) sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
Aufgaben
§ 2
Die Jugend des WTV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zugedachten Mittel.
Aufgaben der Jugend des WTV sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaats:
a.) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b.) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c.) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d.) Entwicklung neuer Formen des Sports und der Bildung
e.) Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen
f.) Pflege der internationalen Verständigung.
Organe
§ 3
Organe der Jugend des WTV sind:
der Vereinsjugendtag
der Vereinsjugendausschuss.
Vereinsjugendtag
§ 4
Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche.
Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
a.) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
b.) Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
c.) Entlastung des Vereinsjugendausschusses
d.) Wahl des Vereinsjugendausschusses
e.) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-, Stadt- und Verbandsebene,
zu denen der Verein Delegationsrecht hat
f.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre statt.
Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge durch Aushang einberufen.
In besonderen Fällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vereinsjugendausschuss einen außerordentlichen Vereinsjugendtag einberufen. Auf schriftlichen Antrag von wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß ein außerordentlicher Vereinsjugendtag einberufen werden. Die Mitglieder sind hierzu spätestens eine Woche vorher schriftlich bei Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme. Jede Wahl ist geheim, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
Vereinsjugendausschuss
§ 5
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
dem Vereinsjugendwart als Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vereinsjugendwart
je einem Vertreter der am Vereinsjugentag anwesenden Abteilungen als Beisitzer.
Der Vereinsjugendwart als Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende ist Mitglied
des Vereinsvorstandes.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses beträgt 4 Jahre. Deren Wahl hat solange Gültigkeit, bis die Vorgenannten freiwillig zurücktreten oder der
Vereinsjugendtag eine Neuwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsjugendausschusses während der Amtszeit aus, so findet spätestens auf dem darauffolgenden Vereinsjugendtag eine Neuwahl statt. Bis zu dieser Nachwahl kann sich der Vereinsjugendaussschuss kommissarisch ergänzen. Auf dem ersten ordentlichen Vereinsjugendtag der Wahlperiode werden 50 % der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, und zwar der Vereinsjugendwart und die erste Hälfte der Beisitzer, gewählt. Auf dem zweiten ordentlichen Vereinsjugendtag der Wahlperiode werden die anderen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, und zwar der stellvertretende Vereinsjugendwart und die andere Hälfte der Beisitzer, gewählt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Vereinsjugendsatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Der Vereinsjugendausschuss trifft sich mindestens dreimal im Kalenderjahr. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Vorstand des WTV ist im Interesse des Turnvereins.
Auf schriftlichen Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, ist vom Vereinsjugendwart binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zugedachten
Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
Wettkampfordnung, Spielordnung
§ 6
Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die jeweiligen Wettkampf- oder Spielordnungen der im WTV vertretenen Abteilungen.
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
Jugendordnungsänderung
§ 7
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
Inkrafttreten dieser Jugendordnung
§ 8
Diese Jugendsatzung tritt nach der Beschlußfassung durch den Vereinsjugendtag in Kraft.
Die Beschlußfassung erfolgte auf dem Vereinsjugendtag am 14. März 2001.
Protokollführer der Versammlung Vereinsjugendwart
Konzept zur Prävention sexualisierte Gewalt (PSG) im Weseler Turnverein von 1860 e.V.
Vorbemerkung
In unserem Verein wird täglich durch engagierte, kompetente und verantwortungsvolle Gestaltung der Kinder- und Jugendsportangebote sowie durch aktives Vereinsleben in Form von Ausflügen und Trainingsfreizeiten die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstützt und gefördert und dabei Selbstbewusstsein, Achtung und gegenseitiger Respekt vermittelt.
Dabei ist sich der Weseler Turnverein von 1860 e.V. der besonderen Verantwortung für das Wohlergehen der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen bewusst und setzt sich daher aktiv für den Schutz vor jeglicher, insbesondere sexueller, Gewalt ein. Hierfür wurde vom Vorstand ein entsprechendes Präventionskonzept erstellt.
Bestandteile
1. Beschluss, Aufnahme in Satzung
Der Vorstand hat in der Sitzung vom 04.März 2025 beschlossen, den Kinder- und Jugendschutz als fest verankerte Aufgabe anzunehmen.
Hierfür wurde das folgende Präventionskonzept vom Vorstand erstellt und verabschiedet.
Ab März 2025 (nach der turnusmäßigen Mitgliederversammlung) wird das Präventionskonzept auch in der Satzung und in der Vereinsjugendsatzung fest verankert. Unabhängig davon, soll es bereits sofort fester Bestandteil des Handelns aller Beteiligten sein und die im Präventionskonzept beschriebenen Maßnahmen umgesetzt sein.
2. Vereinsinterne Ansprechpartner für PSG im Weseler Turnverein
Vereinsinterne Ansprechpartner sind:
Frau Bärbel Nitsch [Sportwartin] und
Herr Dieter Jantz [Abteilungsleiter und Trainer Leichtathletik].
3. Vereinsunabhängige Hilfeadresse mit Kontaktdaten
Anlaufstelle für Opfer sexualisierter Gewalt:
Frau Leonart
Caritasverband f. die Dekanate Dinslaken u. Wesel,
Beratungsstelle Wesel
Kurfürstenring 2
Telefon: 0281-338340
4. Vorlage erweitertes Führungszeugnis
Der Weseler Turnverein von 1860 e.V. lässt sich, wie bereits seit Jahren praktiziert, von folgendem Personenkreis ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorlegen:
• Trainer*innen, Übungsleiter*innen und sonstige Mitarbeiter*innen ab 18 Jahren, die regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Sporttreibenden und insbesondere zu Kindern und Jugendlichen, stehen (zum Beispiel Gruppenleitungen in Kinder- und Jugendgruppen und deren Assistent*innen).
• Personen ab 18 Jahren, die Kinder und Jugendliche bei längeren Maßnahmen mit Übernachtungen (zum Beispiel mehrtägige Wettkämpfe, Trainingslager) betreuen.
Um eine (gebührenfreie) Beantragung zu ermöglichen, wird vom Verein eine entsprechende Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich ausgestellt.
Neue Übungsleiter*innen, die noch kein erweitertes Führungszeugnis beantragt haben, werden zunächst vorbehaltlich der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses tätig. Im Vorabgespräch soll nach der Motivation zu Arbeit um Kinder- und Jugendbereich gefragt werden. Auch hier gilt: dies ist keine Garantie, Personen mit den falschen Motiven herauszufiltern, es gilt aber, den Bewerbern zu verdeutlichen, dass der Verein das Thema PSG ernst nimmt und genau hinschaut.
Alle 5 Jahre wird der oben genannte Personenkreis erneut schriftlich zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses aufgefordert.
Die Vorlage wird von einer damit betrauten Person aus dem Vorstand schriftlich dokumentiert. Einschlägige Einträge führen dazu, das der- oder diejenige nicht oder nicht mehr die Übungsleitung ausführen darf.
5. Ehrenkodex
Alle unter Punkt genannten Übungsleiter-, Gruppenhelfer- und Trainer*innen müssen den sogenannten Ehrenkodex unterschreiben. Als Vorlage wird der Ehrenkodex des Landessportbundes NRW genutzt.
Dem Verein ist bewusst, dass die Unterzeichnung des Ehrenkodexes noch keinen Schutz vor tatsächlichen Übergriffen darstellt, er dient jedoch zur Sensibilisierung für die Thematik sowie als Handlungsleitfaden für die unterzeichnenden Personen.
Mit Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses nach 5 Jahren soll auch der Ehrenkodex erneut unterschrieben werden, damit das Thema präsent bleibt.
6. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse beschreibt die sportart- bzw. organisationsspezifischen Bedingungen, die die Ausübung sexualisierter Gewalt begünstigen können. Sie ist individuell, zielgruppenorientiert und lässt unterschiedliche Sichtweisen sowie Erfahrungswerte mit einfließen.
Die Risikoanalyse hat das Ziel, Transparenz zu schaffen und eine Kultur des „Hinsehens“ zu etablieren. Sportliche Aktivität dient der körperlichen und geistigen Entwicklung und geht mit körperlicher Nähe einher.
Folgende begünstigende Faktoren und Situationen konnten im Weseler TV bisher identifiziert werden:
• Im Trainingsbetrieb gibt es viele Situationen, in denen Körperkontakt notwendig ist.
• Hilfestellung zur Vermeidung von Verletzungen und Korrekturen der Körperhaltung bieten ein breites Feld für mögliche Übergriffe.
• Bei Fahrten zu Wettkämpfen bietet die räumliche Enge in den Fahrzeugen begünstigende Umstände und es kommt vor, dass Trainer*innen ihre Sportler*innen mitnehmen. Die Übernachtungssituation bei Veranstaltungen muss ebenfalls geregelt werden. Trainer*innen und Sportler*innen sind räumlich zu trennen.
• In einigen Sportarten bietet auch die Sportkleidung einen Anstoß zur Sexualisierung. Die Wettkampfordnungen geben dabei je nach Sportart den Dresscode vor.
• Bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entstehen Vertrauensverhältnisse, die einseitig ausgenutzt werden können.
• Ein weiterer Risikofaktor ist die Social Media Präsenz. Sportler*innen posten Fotos, Videos von sich und anderen, ohne sich über die Risiken im Klaren zu sein. Erfolg-reiche Sportler*innen werden durch die Medien bekannt und ihre Daten werden im Internet veröffentlicht. Dadurch könnten sie ungewollten Kontaktaufnahmen ausgesetzt werden.
Grundsätzlich können die Identifizierung der Risiken, die resultierenden Handlungsempfehlungen und die anderen Maßnahmen die Risiken minimieren, Gewalt aber nicht gänzlich verhindern. Potenzielle Täter*innen sollen abgeschreckt und ihr Eintritt schon im Vorfeld verhindert werden.
Hierzu soll das Präventionskonzept die Basis legen.
7. Verhaltensleitfaden
a) Niemand wird zu einer Übung oder Haltung gezwungen.
b) Unsere Umgangssprache verzichtet auf sexistische und gewalttätige Äußerungen.
c) Wir achten auf die Reaktionen unseres Gegenübers auf körperliche Kontakte und reagieren entsprechend.
d) Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter duscht grundsätzlich nicht mit den Kin-dern und Jugendlichen.
e) Die Umkleiden der Mädchen und Jungen werden grundsätzlich nicht betreten. Ist ein Betreten erforderlich, sollte dieses durch einen gleichgeschlechtlichen Erwach-senen erfolgen. Auch hier gilt: Zuerst Anklopfen, dann die Kinder bitten, sich etwas überzuziehen. Optimal ist es, zu zweit die Umkleiden zu betreten (Das Vier-Augen-Prinzip)
f) Alle Übungsstunden, die mit Kindern stattfinden, sollen mit zwei Personen besetzt sein. Hier greift nicht nur das Vier-Augen-Prinzip, sondern auch die erforderliche Aufsichtspflicht: Wenn ein Kind die Halle verlässt oder getröstet werden muss, sollten die anderen Mitglieder der Gruppe nicht allein in der Halle bleiben.
g) Unterstützung beim Toilettengang kleinerer Kinder: Dies wird mit den Eltern vorher besprochen (Wie muss das Kind unterstützt werden und von wem etc.?).
h) Vereinsfahrten werden grundsätzlich von zwei Personen begleitet, einer männlichen und einer weiblichen. Dies können neben der Übungsleiterin oder dem Übungsleiter auch Elternteile sein.
i) Übernachtungssituation: Kinder und Jugendliche und Betreuer und Betreuerinnen, Übungsleiter und Übungsleiterinnen übernachten grundsätzlich in getrennten Zimmern beziehungsweise Zelten.
j) Einzeltrainings werden vorher abgesprochen und angekündigt. (Vereinsvorstand und Eltern – hier wäre das Vier-Augen-Prinzip optimal bei Begleitung durch einen Elternteil).
k) Regeln für den Umgang der Mädchen und Jungen untereinander. „Ich tue keinem anderen etwas, was ich auch nicht will, das mir angetan wird!“
8. Schulungen zum Thema „Prävention sexualisierte Gewalt“
Soweit nicht schon Bestandteil des Lizenzerwerbs oder -verlängerung sollen die be-treffenden Übungsleiter-, Trainer-, und Gruppenhelfer*innen sowie die Ansprechpartner des Vereins (s. Punkt 2) idealerweise regelmäßig an den vom LSB NRW oder Kreissportbund Wesel angebotenen Fortbildungsveranstaltungen zum Thema teilnehmen.
9. Verhaltensregeln zur Intervention für alle Aktiven (Trainer und Übungsleiter) im Kinder- und Jugendbereich
Meldekette:
Bei einem Verdacht des sexuellen Übergriffes wird wie folgt gehandelt:
• Der Abteilungsvorstand informiert einen Ansprechpartner
• Der Ansprechpartner informiert den Hauptvorstand (nur Information – keine Aktion des Vorstandes)
• Der Ansprechpartner informiert die externe Fachberatungsstelle (das ist Teil des Schutzes für den Betroffenen). Der Ansprechpartner recherchiert nicht selber, sondern wendet sich direkt an die Fachberatungsstelle, die die weiteren Schritte mit dem Hauptvorstand und dem Ansprechpartner abstimmt.
Intervention:
(1) Zuhören und ernst nehmen!
Aufmerksam zuhören. Signalisieren, dass es okay ist, über das Erlebte zu sprechen. Es kann sein, dass zunächst nur ein kleiner Teil erzählt wird. Akzeptieren, wenn der/die Betroffene nicht weitersprechen will. Ihm/Ihr glauben und ernstneh-men. Nichts herunterspielen. Versichern, dass er/sie keine Schuld an dem Erleb-ten hat. – Weiteres Vorgehen mit dem/der Betroffenen klären. Das Gespräch vertraulich behandeln aber deutlich machen, dass Unterstützung und Rat geholt werden. Sie/Ihn altersangemessen mit einbeziehen und über das weitere Vorgehen informieren. Hierüber wird ein Protokoll erstellt. Es werden nur sachliche und tatsächliche Beobachtungen und Aussagen festgehalten, jedoch keine Mutmaßungen oder Interpretationen.
(2) Kooperation mit externen Fachstellen!
So früh wie möglich wird mit externen Fachstellen (Jugendämter, Beratungsstellen freier Träger, Polizei) kooperiert. Vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei wird eine Absprache mit dem Opfer getroffen, da in der Regel ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Beratungsstellen freier Träger (s. Punkt 3.) haben den Vorteil, dass sie zunächst frei beraten können und Empfehlungen aussprechen, wann und welche Institutionen und Behörden eingeschaltet werden müssen.
(3) Unterbrechung des Kontakts zum Täter/zur Täterin!
Handlungsleitend ist der Schutz des Opfers. Dazu gehört die Unterbrechung des Kontaktes zwischen dem/der Verdächtigen und dem betroffenen Kind/Jugendlichen. Es ist sicher zu stellen, dass das betroffene Kind bzw. der betroffene Jugendliche an den Vereinsaktivitäten weiter teilnehmen kann, wenn das Bedürfnis besteht. Bis zur Klärung muss die beschuldigte Person freigestellt/suspendiert werden.
(4) Fürsorgepflicht gegenüber dem Mitarbeiter/innen!
Zur Vermeidung von voreiligen Urteilen sollten neben der Unterstützung derjenigen, die den Verdacht äußern auch die Sorge gehören, keine vorschnellen oder gar öffentlichen Urteile zu ermöglichen. Dazu ist größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion notwendig. Eine unberechtigte Rufschädigung ist aktiv zu unter-binden. So ist die Weitergabe von Verdachtsmomenten an Dritte unbedingt zu unterlassen. Im Laufe des Verfahrens ist größtmögliche Verschwiegenheit zu wahren.
(5) Kommunikationsstrukturen!
Das Opfer und ggf. die Eltern, aber auch der der/die Verdächtige benötigen klare Informationen über die weitere Vorgehensweise. Wenn sich der Verdacht bestätigt hat, werden alle Mitarbeiter/innen informiert. Diese Information wird sachlich und an den Fakten orientiert kommuniziert. Wichtig ist die Anweisung an die Mitarbeiter/innen, Informationen nicht an Unbefugte weiterzuleiten. Beim Vorliegen eines bestätigten Vorfalls erfolgt eine Informationsweitergabe an die Öffentlichkeit. Dabei werden lediglich Fakten, ohne Nennung von Namen, weitergegeben. Zusätzlich werden die eingeleiteten Interventionsschritte benannt.